Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Holler Elektrotechnik für den Bereich Verkauf und Verleih von Multimediatechnik.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für Verträge zwischen der Holler Elektrotechnik und ihren Vertragspartnern (Auftraggeber).
2. Die Leistungen der Holler Elektrotechnik erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
3. Sie gelten uneingeschränkt, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Individualvereinbarung vorrangig ist.
4. Entgegenstehende AGB sind nur dann bindend, wenn diese schriftlich anerkannt werden. Schweigen auf entgegenstehende AGB gilt nicht als Anerkennung.
5. Erbringt die Holler Elektrotechnik (auch) andere als die nachfolgend genannten Leistungen, so gelten diese AGB sinngemäß auch für diese Leistungen.

§ 2. Vertragsgegenstand

1. Die Holler Elektrotechnik vermietet und verkauft Multimediatechnik, Lichttechnik und Tontechnik.
2. Die Vertragsgegenstände bestehen in der Regel aus Einzelteilen und müssen für die Benutzung montiert werden.
3. Soweit die Fa. Holler Elektrotechnik den Aufbau und die Anlieferung übernommen hat, schuldet sie die Gebrauchsüberlassung des aufgebauten Vertragsgegenstands.
4. Wird der Aufbau von der Fa. Holler Elektrotechnik nicht übernommen, so schuldet sie nur die Gebrauchsüberlassung an den entsprechenden Einzelteilen.
5. Je nach Vereinbarung übernimmt die Holler Elektrotechnik neben der Gebrauchsüberlassung auch die Sicherung oder Bedienung des Vertragsobjekts.
6. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Einsatzzeit für die nach dem Vertag überlassenen Gegenstände 6 Stunden pro Tag.
7. Bei Einsätzen über 6 Stunden steht den Mitarbeitern der Holler Elektrotechnik eine Pause von 30 Minuten zu.
8. Die Holler Elektrotechnik ist berechtigt, die übernommene vertragliche Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
9. Die Holler Elektrotechnik ist nicht verpflichtet, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, es sei denn dies wurde schriftlich vereinbart.
10. Die Holler Elektrotechnik ist berechtigt, einen anderen als den gemieteten Gegenstand zu liefern, wenn dieser im Bezug auf den nach dem - bei dem Vertrag vorausgesetzten oder vereinbarten - Zweck den gleichen Funktions- und Leistungsumfang bietet und daher für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 3 Leistungsverzögerungen auf Seiten der Holler Elektrotechnik

1. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Holler Elektrotechnik auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
2. Sie berechtigen die Holler Elektrotechnik, die vertraglich geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, es sei denn, es wurde verbindlich ein bestimmter Termin mit der Maßgabe vereinbart, daß an einer späteren Leistung kein Interesse besteht.
3. Die Holler Elektrotechnik kann wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihre Kapazitäten zur Ausführung des Auftrags nach Wegfall des Hindernisses nicht ausreichen würden.
4. Das gleiche gilt bei Ereignissen, welche die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Dritten eintreten.

§ 4 Beginn der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt an dem Tag, der zwischen den Parteien gesondert vereinbart wurde.
2. Ist ein genauer Tag für den Beginn der Mietzeit nicht vereinbart, beginnt sie mit dem Tag, an dem das Vertragsobjekt während der üblichen Geschäftszeiten oder einem anderem Zeitpunkt mit dem sich der Auftraggeber einverstanden erklärt hat, bei diesem eintrifft.
3. Wird das Vertragsobjekt nicht von der Holler Elektrotechnik angeliefert, beginnt die Mietzeit, wenn hierüber keine abweichende Einigung erzielt wurde, mit dem Zeitpunkt, in dem das Vertragsobjekt vom Auftraggeber abgeholt wird oder es einem unabhängigen Spediteur übergeben wird.
4. Wird das Vertragsobjekt auf Wunsch des Auftraggebers vor dem nach Nr. 1. bestimmten Zeitpunkt abgeliefert, dem Spediteur übergeben oder vom Auftraggeber abgeholt, beginnt die Mietzeit in diesem Zeitpunkt.
5. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem ersten Tag der Mietzeit.
6. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in vollem Unfang durchgeführt werden, so trät der Mieter die Kosten wie folgt: 30 Tage vor dem Tag der Veranstaltung 10% der Vereinbarten Gage/Miete, 14 Tage vor dem Tag der Veranstaltung 20% der Vereinbarten Gage/Miete, 7 Tage vor dem Tag der Veranstaltung 35% der Vereinbarten Gage/Miete, weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung 50% der Vereinbarten Gage/Miete

§ 5 Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit endet zu dem vertraglich gesondert bestimmten Zeitpunkt.
2. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so endet die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesen AGB von einer Vertragspartei wirksam gekündigt wurde.
3. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können wie folgt gekündigt werden:
wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll.
4. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
5. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Auftraggeber fortgesetzt, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht gemäß § 568 BGB. Der Auftraggeber bleibt aber, wenn er nach dem Ende der Mietzeit seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt, in jedem Fall gemäß § 557 I 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Weitere Schadensersatzansprüche der Holler Elektrotechnik die auf der vom Auftraggeber zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Benutzung der Mietsache

1. Das Vertragsobjekt darf vom Auftraggeber nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck erfolgen.
2. Das Vertragsobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung der Holler Elektrotechnik nicht an einem anderen als dem vereinbarten Ort verwendet werden.
3. Der Auftraggeber ist zur Untervermietung bzw. Weitergabe des Vertragsgegenstands an Dritte nicht berechtigt.
4. Hat der Auftraggeber die Bedienung des Vertragsgegenstands selbst übernommen, so verpflichtet er sich, diesen nur von qualifizierten Fachkräften bedienen lassen.
5. Der Vertragsgegenstand darf nur in der von der Holler Elektrotechnik vorgesehenen Weise bedient werden.
6. Der Auftraggeber hat bei Benutzung des Mietobjektes alle Instruktionen des Herstellers und der Holler Elektrotechnik beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen der Holler Elektrotechnik zu befolgen.
7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Justierungen oder Veränderungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durchzuführen, oder zu versuchen, es sei denn die Holler Elektrotechnik hat ihm dazu vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt.
8. Firmenzeichen und Kennummern des Herstellers, oder der Holler Elektrotechnik, Normschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Mietobjekt zu belassen.
9. Soweit die Holler Elektrotechnik Bedienung des Vertragsgegenstands übernommen hat, darf der Auftraggeber ihn nicht selbst bedienen.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat bei Pfändung des Vertragsobjektes der unverzüglich Anzeige zu machen und das Pfändungsprotokoll zu übersenden.
2. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger Vermieterpfandrecht, usw.) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Holler Elektrotechnik während der Mietzeit auftretende Schäden oder Verluste des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Gewährleistung / Garantie

1. Geht eine Fehlfunktion auf ein vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand zurück, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Hierbei wird auf die Regelung dieser AGB zur Haftung des Auftraggebers ausdrücklich hingewiesen.
2. Der Auftraggeber kann zunächst nur Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien vergleichbaren Gegenstands verlangen.
3. Ob die Holler Elektrotechnik einen Mangel durch Lieferung eines vergleichbaren Gegenstands oder durch Nachbesserung behebt liegt in Ihrem Ermessen. Die Lieferung eines vergleichbaren Gegenstands ist jedoch nur unter den in § 2 Nr. 10 dieser AGB geregelten Voraussetzungen oder mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Minderung kommt nur insoweit in Betracht, als der Vertragsgegenstand wegen eines Mangels oder für die Dauer einer Reparatur oder eines Austausches nicht benutzt werden konnte.
4. Bei der Berechnung der Minderung bleiben solche Ausfallzeiten außer Betracht, die nicht dazu geführt haben, dass der vertraglich vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Zweck nicht erreicht werden konnte.
5. Bei der Berechnung der Minderung bleiben ebenfalls Ausfallzeiten außer Betracht, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Fehlfunktion nicht nachgekommen ist
6. Für den Verkauf von Waren gelten die gesetzlichen Regelungen und Fristen für Gewährleistung und Garantie.

§ 9 Haftung der Holler Elektrotechnik

1. Hinsichtlich der Erbringung der vertraglichen Hauptleistungspflichten haftet die Holler Elektrotechnik nicht für leichte Fahrlässigkeit.
2. Darüber hinaus, insbesondere hinsichtlich von Schäden, die beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen, hat die Holler Elektrotechnik nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB haftet die Holler Elektrotechnik in Fällen der Nr. 2 auch bei grobem Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nicht,
es sei denn letztere haben die Funktion von leitenden Angestellten.
4. Nr. 3 gilt auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 24 AGBG, d. h. für Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 10 Haftung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat jede Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten.
2. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Dritter, die mit dem Vertragsgegenstand entsprechend
dem vom Auftraggeber verfolgten Nutzungszweck in Kontakt kommen.
3. Hat der Auftraggeber den Aufbau des Vertragsgegenstands selbst übernommen, so wird vermutet, dass eine auftretende Fehlfunktion auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückgeht.

§ 11 Aufrechnung

- Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht

- Wegen Ansprüchen aus anderen Rechtsbeziehungen als dem jeweiligen Vertragsverhältnis steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

§ 13 Zahlungsverzug

1. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Holler Elektrotechnik berechtigt, für alle noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
2. Dieses Recht (Nr. 1) steht der Holler Elektrotechnik auch zu, wenn der Auftraggeber mit Leistungen aus anderen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in Verzug kommt.
3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele kann die Holler Elektrotechnik das Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 1 auch dann ausüben, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

§ 14 Kreditwürdigkeit und Vermögensverschlechterung

1. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen oder tritt nach dem Abschluss des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, ist die Holler Elektrotechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Auftraggeber kann die Wirkungen des Rücktritts dadurch abwenden, dass er den Mietzins für den vereinbarten Zeitraum im Voraus entrichtet. Die Zahlung hat vor dem Beginn der Mietzeit, spätestens aber zwei Wochen nach der Erklärung des Rücktritts zu erfolgen.
3. Die Rechte der Holler Elektrotechnik aus § 321 BGB bleiben von der Möglichkeit des Rücktritts unberührt.

§ 15 Rückgabe des Vertragsgegenstandes

1. Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand der Holler Elektrotechnik in dem Zustand zurückzugeben, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung entspricht.
2. Wurde der Vertragsgegenstand dem Auftraggeber in aufgebautem Zustand zum Gebrauch überlassen, so ist er im gleichen Zustand zurückzugeben.
3. Ist Gegenstand des Vertrages nur die Überlassung des Gebrauchs der einzelnen Teile, so müssen diese in gleicher Weise verpackt und zerlegt zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurden.
4. Mit der Rücknahme des Vertragsobjektes bestätigt die Holler Elektrotechnik nicht, dass diese ohne Mängel übergeben wurden. Die Holler Elektrotechnik behält sich ausdrücklich vor, das Mietobjekt eingehend zu prüfen.

§ 16 Schadensersatz

1. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem nach diesen AGB von der Holler Elektrotechnik nicht zu vertretenden Umstand beruhen und die vom Auftraggeber gemäß dieser AGB zu vertreten sind, hat der Auftraggeber die Holler Elektrotechnik freizustellen.
2. Hat der Auftraggeber den Verlust oder technischen bzw. wirtschaftlichen Totalschaden eines ihm überlassenen Gegenstands zu vertreten, so ist vom Auftraggeber als Schadensersatz für den bis zur Ersatzbeschaffung zu erwartenden Nutzungsausfall der für diesen Gegenstand vereinbarte Mietzins für 6 Tage seit der Anzeige des Untergangs geschuldet. Sind nach dem Vertrag nach der Anzeige durch den Auftraggeber noch Mietzahlungen geschuldet, so werden diese auf die Schadensersatzpauschale angerechnet, bleiben im übrigen aber unberührt. Die Auftraggeber kann den Nachweis führen, das ein Schaden nicht oder nur in einem geringeren Umfang entstanden ist. Für die Holler Elektrotechnik ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.
3. Ist der Gegenstand nach Nr. 2 Teil eines ebenfalls überlassenen größeren Gegenstands, der selbständig nicht nutzbar ist, so ist für die Schadensersatzpauschale der für den gesamten Gegenstand vereinbarte Mietzins für die Pauschale ausschlaggebend.
4. Behebt die Holler Elektrotechnik einen Mangel durch Ihre eigenen Mitarbeiter, so berechnet sich der Schadensersatz nach Zeitaufwand gemäß dem Nettostundensatz von 18,00 EURO. Der Auftraggeber kann den Nachweis eines geringeren Schadens führen. Für die Holler Elektrotechnik ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.
5. Befindet sich das Vertragsobjekt bei Rückgabe nicht im ordnungsgemäßen Zustand nach § 16 dieser AGB (z. B. wenn Verschmutzungen vorhanden sind oder Kabel nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß aufgewickelt wurden), wird der hierdurch entstehende Aufwand zum Nettostundensatz von 18,00 EURO abgerechnet. Der Auftraggeber kann den Nachweis eines geringeren Schadens führen. Für die Holler Elektrotechnik ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.

§ 17 Anwendbares Recht

- Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Holler Elektrotechnik und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 Gerichtsstand

- Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Holler Elektrotechnik und dem Auftraggeber ist unser Hauptsitz, also zur Zeit Weiden, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 38 I ZPO, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 19 Teilunwirksamkeit

- Sollte eine Bestimmung im Rahmen der gesondert getroffenen Vereinbarungen oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht betroffen.